Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 06. Juli 2007
§ 42

§ 42 – Bestandsregister

(1) Der Tierhalter hat über seinen Schweinebestand ein Register nach dem Muster der Anlage 12 zu führen. In das Bestandsregister sind die im Bestand vorhandenen Tiere sowie die Zu- und Abgänge unter Angabe ihrer Ohrmarkennummern oder ihres Kennzeichens entsprechend § 39 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 einzutragen. Zusätzlich sind im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bisherigen Tierhalters oder die Registriernummer seines Betriebes und das Datum des Zugangs sowie normal normal im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Erwerbers oder die Registriernummer seines Betriebes und das Datum des Abgangs normal normal normal arabic anzugeben. Die Pflicht zur Eintragung der Angaben in die Spalten 3, 4b und 5b des Bestandsregisters nach Anlage 12 wird auch dadurch erfüllt, dass die erforderlichen Angaben aus anderen Unterlagen hervorgehen, normal normal diese Unterlagen dem Bestandsregister als Ablichtung in chronologischer Reihenfolge beigefügt sind und normal normal in Spalte 7 des Bestandsregisters nach Anlage 12 auf diese Unterlagen verwiesen wird. normal normal normal arabic (2) § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Tierhalter müssen ein Register über ihren Schweinebestand führen.
  • Im Register sind alle Tiere sowie Zu- und Abgänge mit Ohrmarkennummern oder Kennzeichen einzutragen.
  • Bei Zugängen sind die Kontaktdaten des vorherigen Tierhalters und das Datum des Zugangs anzugeben.
  • Bei Abgängen müssen die Kontaktdaten des neuen Besitzers und das Datum des Abgangs vermerkt werden.
  • Alternativ können erforderliche Angaben aus anderen Unterlagen entnommen und diesen als Kopie beigefügt werden.